E-Commerce-Schnittstelle ist nur dann ein belastbares Auswahlkriterium, wenn Bestände und Gutscheine kanalübergreifend stimmen. Eine vorhandene Schnittstellenbezeichnung allein reicht nicht; Richtung, Fehlerbehandlung, Aktualität und Export müssen im Test sichtbar werden.
Was muss die Schnittstelle nachweisbar leisten?
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Bestände und Gutscheine kanalübergreifend stimmen
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Fehlerstatus und Wiederanlauf werden protokolliert
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Berechtigungen lassen sich getrennt steuern
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Vollständiger Export bleibt nach Vertragsende verfügbar
Anbieter für den Praxistest
LightspeedLightspeed setzt im untersuchten Markt auf Cloud-POS und Filialsteuerung. Diese Einordnung beschreibt den öffentlich belegbaren Produktfokus, nicht die Qualität einer noch nicht getesteten Einführung.→
orderbirdorderbird setzt im untersuchten Markt auf iPad-Kasse für Restaurants. Diese Einordnung beschreibt den öffentlich belegbaren Produktfokus, nicht die Qualität einer noch nicht getesteten Einführung.→
gastronovigastronovi setzt im untersuchten Markt auf integrierte Gastro-Suite. Diese Einordnung beschreibt den öffentlich belegbaren Produktfokus, nicht die Qualität einer noch nicht getesteten Einführung.→Den Ausnahmefall testen, nicht nur den Normalfall
Erzeugen Sie einen doppelten Datensatz, eine nachträgliche Änderung und einen Ausfall. Prüfen Sie, welches System führt und wie sich der Vorgang ohne stillen Datenverlust korrigieren lässt.
Entscheidend ist „Bestände und Gutscheine kanalübergreifend stimmen“: Dokumentieren Sie dafür Verantwortliche, Fehlerpfad und Export nach Vertragsende.
- FAQ zu Kassengesetz und Belegpflicht, Stand April 2026: TSE, KassenSichV, Belege, DSFinV-K, Ausfall und Mitteilungspflichten.
- Anwendungserlass zu § 146a AO: Anwendungsbereich elektronischer Aufzeichnungssysteme und TSE.
Prüfbar
Quellen dieser Analyse
- officialFAQ zu Kassengesetz und Belegpflicht, Stand April 2026Bundesministerium der Finanzen • geprüft am 12. August 2026 • belegt: TSE, KassenSichV, Belege, DSFinV-K, Ausfall und Mitteilungspflichten.Quelle öffnen ↗
- officialAnwendungserlass zu § 146a AOBundesministerium der Finanzen • geprüft am 12. August 2026 • belegt: Anwendungsbereich elektronischer Aufzeichnungssysteme und TSE.Quelle öffnen ↗