Lieferdienste-Schnittstelle ist nur dann ein belastbares Auswahlkriterium, wenn Bestellungen ohne doppelte Erfassung eingehen. Eine vorhandene Schnittstellenbezeichnung allein reicht nicht; Richtung, Fehlerbehandlung, Aktualität und Export müssen im Test sichtbar werden.
Was muss die Schnittstelle nachweisbar leisten?
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Bestellungen ohne doppelte Erfassung eingehen
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Fehlerstatus und Wiederanlauf werden protokolliert
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Berechtigungen lassen sich getrennt steuern
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Vollständiger Export bleibt nach Vertragsende verfügbar
Anbieter für den Praxistest
SumUpSumUp setzt im untersuchten Markt auf kompakte Payment-nahe Kasse. Diese Einordnung beschreibt den öffentlich belegbaren Produktfokus, nicht die Qualität einer noch nicht getesteten Einführung.→
LightspeedLightspeed setzt im untersuchten Markt auf Cloud-POS und Filialsteuerung. Diese Einordnung beschreibt den öffentlich belegbaren Produktfokus, nicht die Qualität einer noch nicht getesteten Einführung.→
ready2orderready2order setzt im untersuchten Markt auf schneller Cloud-Kassenstart. Diese Einordnung beschreibt den öffentlich belegbaren Produktfokus, nicht die Qualität einer noch nicht getesteten Einführung.→Den Ausnahmefall testen, nicht nur den Normalfall
Erzeugen Sie einen doppelten Datensatz, eine nachträgliche Änderung und einen Ausfall. Prüfen Sie, welches System führt und wie sich der Vorgang ohne stillen Datenverlust korrigieren lässt.
Entscheidend ist „Bestellungen ohne doppelte Erfassung eingehen“: Dokumentieren Sie dafür Verantwortliche, Fehlerpfad und Export nach Vertragsende.
- FAQ zu Kassengesetz und Belegpflicht, Stand April 2026: TSE, KassenSichV, Belege, DSFinV-K, Ausfall und Mitteilungspflichten.
- Anwendungserlass zu § 146a AO: Anwendungsbereich elektronischer Aufzeichnungssysteme und TSE.
Prüfbar
Quellen dieser Analyse
- officialFAQ zu Kassengesetz und Belegpflicht, Stand April 2026Bundesministerium der Finanzen • geprüft am 12. August 2026 • belegt: TSE, KassenSichV, Belege, DSFinV-K, Ausfall und Mitteilungspflichten.Quelle öffnen ↗
- officialAnwendungserlass zu § 146a AOBundesministerium der Finanzen • geprüft am 12. August 2026 • belegt: Anwendungsbereich elektronischer Aufzeichnungssysteme und TSE.Quelle öffnen ↗